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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftsbereich inkom consulting – Beratung, Projekt, Interim

Für den Bereich inhouse Veranstaltung gelten des weiteren die AGB der inkom academy einer Marke der inkom consulting

I. Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der inkom consulting GmbH & Co. KG (im Folgenden inkom genannt) stellen vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen die alleinige vertragliche Grundlage zur Regelung der geschäftlichen Beziehung zwischen inkom und Kunden, Mandanten, Auftraggebern, Abnehmern, Dienstleistern und sonstigen Leistungserbringern (im Folgenden Kunden genannt). Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie deren Annahme erfolgen von Seiten beider Vertragsparteien ausschließlich aufgrund der hier getroffenen Regelungen. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn inkom diese schriftlich bestätigt.

b) inkom bietet Dienstleistungen über Beratungs- und Organisationstätigkeiten sowie ähnliche Dienstleistungen (Interimsmanagement, Prozess-Management, Audits, Training, Coaching, Fort- und Weiterbildung, Beratung / Consulting, Layoutplanung & -gestaltung innerhalb inkom´s und der Geschäftsfelder der Partner – Nachfolgend „Tätigkeiten“) an. Die Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt inkom vorbehalten und erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber.

inkom ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu bedienen.

c) Dieser Vertrag gilt auch für mit dem Kunden verbundene Organisationen. Verbundene Organisationen sind sämtliche Unternehmen, an denen der Kunde direkt oder mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, auch wenn diese die Voraussetzungen der §§ 15ff AktG nicht erfüllen.

II. Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden im Angebot geregelt und ggf. durch weitere schriftliche Dokumente (Projektkarte / Projektbericht) erweitert. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

III. Vertragsschluss

a) inkom ist der Vertragspartner des Kunden, sowie des für inkom tätigen Prozess-Managers (im Weiteren kurz Projektleiter genannt). inkom erbringt seine Dienstleistungen in Abstimmung mit dem Kunden nach Maßgabe des mit dem Kunden abzuschließenden projektbezogenen Vertrages durch Stellung eines Projektleiters. Durch eine entsprechende Bezugnahme werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrierter Bestandteil dieses Dienstleistungsvertrages.

b) Der Projektleiter steht zum Kunden in keinem Arbeitsverhältnis, er ist unter Berücksichtigung der Belange des Kunden in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei und befugt, sich vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden und von inkom auch mit eigenem Personal zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten zu bedienen.

c) Die Umsetzung der eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere der von inkom zu erbringenden Leistung erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Kunden. Der Kunde wird inkom und den Projektleiter nach besten Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Ausführung des Vertrages zu ermöglichen

Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter von inkom einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel, Gerätschaften und der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV-Anlage, Telekommunikationsanlagen einschl. Telefon und Telefax) sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereitstellt.

Der Kunde wird inkom und dem Projektleiter insbesondere alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Bestimmungen (z.B. Satzung der Gesellschaft, Firmendirektive, Projektspezifikation usw.) zur Verfügung stellen.

d) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. inkom kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Für Schäden, die auf das Fehlen derartiger Informationen und Unterlagen zurückzuführen sind, haften weder inkom noch der Projektleiter.

e) Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die den Projektbeteiligten von inkom während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den Projektbeteiligten von inkom jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet inkom über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von inkom bekannt werden.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von inkom gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen von inkom Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei inkom.

f) Dem Kunden ist es nicht gestattet, mit einem von inkom gestellten und beim Kunden eingesetzten Projektleiter ohne Einwilligung von inkom ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dies gilt bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des letzten Projektes, in dem der Projektleiter für inkom beim Kunden tätig geworden ist.

g) Möchte der Kunde einen von inkom eingesetzten oder benannten Projektleiter in eine Festanstellung übernehmen und stimmt inkom diesem zu, entstehen bei inkom Vergütungsansprüche gegenüber dem Kunden wie bei einem Personalvermittler. Als Berechnungsgrundlage für die Honorarforderung von inkom gilt das Bruttojahreszielgehaltspaket (einschließlich aller Sach- und Nebenleistungen) der besetzten Position bei Vollzeitbeschäftigung. Das Honorar von inkom beträgt dann 50 % dieser Berechnungsgrundlage, zuzüglich Spesen und Steuern.

h) Kommt durch die Vermittlung von inkom eine andere Art der Kooperation mit dem Projektleiter zustande, so erhält inkom bei gesamtschuldnerischer Haftung von Kunde und Projektleiter einen marktüblichen Anteil des daraus entstehenden wirtschaftlichen Vorteils der Kooperationspartner, mindestens jedoch 50% der Bruttovergütung des Projektleiters im ersten Jahr der Kooperation.

Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und werden als solche vereinbart.

IV. Annahmeverzug

a) Kommt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 3 oder sonstige Mitwirkungspflichten, so kann inkom für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

b) Die Rechte nach § 3 stehen inkom insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter dritter Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht nach Art und Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. inkom haftet in keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und / oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen; auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen inkom besteht insoweit nicht.

c) Unberührt bleiben die Ansprüche von inkom auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

V. Preise / Rechnungslegung / Zahlung / Vergütung bei Terminabsage

a) Die in den Angeboten von inkom genannten Preise sind vorbehaltlich anderer Kennzeichnung Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Kommunikationskosten, Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Diese Preise beziehen sich auf eine Leistungserbringung zu den Kernarbeitszeiten. Diese sind montags bis freitags von 7:00h-18.00h. In dringenden Fällen kann ausnahmsweise eine Leistungserbringung außerhalb der Kernarbeitszeiten erfolgen. Ein Anspruch auf eine Leistungserbringung außerhalb der Kernarbeitszeiten besteht für den Kunden gegenüber inkom ohne gesonderte Vereinbarung hierüber nicht, es obliegt inkom und deren Mitarbeitern / Partnern, ob sie hierzu in dringenden Fällen und, wenn der Terminplan keine andere Option ermöglicht, bereit sind. Erfolgt eine solche Leistungserbringung außerhalb der Kernarbeitszeiten, fallen prozentuale Zuschläge auf die für die Kernarbeitszeit für den jeweiligen Mitarbeiter in dem Angebot genannten Nettopreise als vereinbarte Honorare an. Der Aufschlag für eine Leistungserbringung an Werktagen außerhalb der Kernarbeitszeiten beträgt 50%. Für die an Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit zwischen dem 24.12. und 31.12. eines Jahres erbrachten Leistungen erfolgt ein 100%iger Aufschlag. Vorgenannte Aufschläge gelten selbstverständlich nur, sofern in dem Angebot ein solcher Aufschlag nicht bereits berücksichtigt wurde.

b) Die Zahlungsfrist für Rechnungen von inkom beträgt 10 Werktage ab Rechnungsdatum, sofern diese nicht schriftlich anderweitig geregelt ist.

Die Einzelheiten der Vergütung sind grundsätzlich im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag spezifiziert.

Das Entgelt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Dienste von inkom bzw. seiner Partner ist nach den von inkom für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zu berechnen (Zeithonorar) und wird nach der durchgeführten Maßnahme spätestens jedoch monatlich gemäß tatsächlicher Leistungen ohne Abzug von Skonto und zahlbar 10 Werktage nach Rechnungserhalt, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird, in Rechnung gestellt.

Soweit im Angebot oder Einzelvertrag nicht anders spezifiziert, werden Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeld gesondert in Rechnung gestellt bzw. in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Angefallene und belegte Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sind inkom zu erstatten. Für die Reisezeiten ist ein Pauschalverrechnungssatz zu vereinbaren.

c) Die Gültigkeitsdauer der bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze ist auf ein Jahr beschränkt, falls nicht etwas anderes vereinbart wird.

inkom kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen von inkom auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

d) Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses müssen vom Kunden spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang der Rechnung erhoben werden. Die Einwendungen müssen schriftlich oder in Textform per Email geltend gemacht werden, es genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird inkom bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

e) Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht Leistungen abgerechnet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.

f) Ungeachtet vorgenannter Regelungen ist inkom berechtigt, im Falle berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden gemäß § 321 BGB nach Vertragsschluss die Erbringung von Leistungen zu verweigern, bis von dem Auftraggeber bzw. Kunden die Gegenleistung oder entsprechende Sicherheitsleistung erbracht wurde. Ist der Kunde nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, besteht seitens inkom aus diesem Grunde ein Sonderkündigungsrecht.

g) inkom und der Kunde verpflichten sich im Sinne einer möglichst reibungslosen Durchführung der Tätigkeit zur zeitlichen Abstimmung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen. Wurde von inkom oder dem Projektleiter/Auditor mit dem Kunden ein Termin beim Kunden vor Ort vereinbart und wird dieser von Kunden nicht rechtzeitig, das heißt mehr als 72 Stunden vor dem Beginn des Projekttages schriftlich oder in Textform (etwa per Email) abgesagt, so gelten die nachfolgenden Vergütungsregeln für diesen Einsatztag des Projektleiters/Auditors sowie und/oder entsprechend für die von ihm beauftragten Personen.

  • Erfolgt die Absage 72h bis 24h vor dem Beginn des Projekttages, entsteht für inkom ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte der für diesen Tag anfallenden Vergütung des eingesetzten Projektleiters/Auditors (Tageshonorar zzgl. Steuern und Nebenkosten) und entsprechend für die von ihm beauftragten Personen.
  • Erfolgt die Absage weniger als 24 h vor dem Beginn des Projekttages entsteht für inkom ein Anspruch auf Zahlung der vollen für diesen Tag anfallenden Vergütung des eingesetzten Projektleiters/Auditors (Tageshonorar zzgl. Steuern und Nebenkosten) und entsprechend für die von ihm beauftragten Personen.
  • Spesen und Fahrtkosten sind jeweils nur zu erstatten, sofern sie angefallen sind. Eventuelle Stornierungskosten trägt der Kunde. Im Zweifelsfalle obliegt es dem Kunden, einen niedrigeren tatsächlichen Schaden bzw. Vergütungsausfall bei inkom nachzuweisen. Sollte ein niedrigerer Schaden bzw. Vergütungsausfall infolge dieses Nachweises feststehen, ist vom Kunden lediglich der durch die Absage tatsächlich entstandene Schaden bzw. Vergütungsausfall zu ersetzen.

 

h) Nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Nr. 6 g) dieses Vertrages fallen gemäß §288 Abs. 5 BGB Mahngebühren in Höhe von 40,00 € zzgl. Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB an. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen.

VI. Referenzkundenwerbung

Mit dem Vertragsschluss gestattet der Kunde, dass inkom im Rahmen der Referenzkundenwerbung, insbesondere auf der Unternehmens-Website von inkom im Internet sowie in Broschüren, Büchern, und auf Merchandising-Produkten damit wirbt, für den Kunden tätig zu sein. Dies schließt die Verwendung der Unternehmenskennzeichen wie Logos mit ein.

VII. Geheimhaltung

a) inkom verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge und Geschäftsgeheimnisse, die ihr während der Laufzeit des Vertrages und auch nach dessen Beendigung oder auf sonstige Weise bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt geworden sind, soweit es nicht zur Erfüllung der vertraglich übernommenen vertraglichen Pflichten erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

b) Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, ebenfalls sämtliche ihm bekannten und bekannt gewordenen nicht allgemein veröffentlichten innerbetrieblichen Kenntnis über inkom sowie Vorgänge in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit inkom unter entsprechender Anwendung der Vorschriften bezüglich Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten.

Berichte, Dokumente, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen und Ergebnisse der Tätigkeiten dürfen Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweiligen Vertragspartners ausgehändigt werden.

VIII. Urheberrechte

a) Die von inkom und deren Projektleiter erstellten Dokumente genießen urheberrechtlichen Schutz. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde das Bestehen dieses urheberrechtlichen Schutzes sowie die Urheberschaft von inkom und deren Projektleiter an den ausgehändigten Unterlagen (Schulungsunterlagen, Arbeitshilfsmittel, etc.) an.

b) Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Dokumente über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von inkom.

c) Mit der Überlassung von Unterlagen des Kunden an die inkom sichert der Kunde zu, dass der Verwendung der zur Verfügung gestellten Werke keine Urheber und/oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen.

d) Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

1. inkom bewahrt die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach eigenem Ermessen auf.

2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat inkom auf Verlangen des Kundens alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen inkom / Projektleiter und dem Kunden und für Schriftstücke, die inkom bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. inkom kann von Unterlagen, die sie an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

IX. Datenschutz

inkom verwendet die von dem Kunden personenbezogenen erhobenen Daten für die Durchführung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und um den Personen Angebote für ähnliche Leistungen per Post oder E-Mail zukommen zu lassen. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber inkom per Post oder per E-Mail (inkom-consulting GmbH & Co. KG, Schaubergstraße 29, 74172 Neckarsulm, info(at)inkom-consulting.com) widersprechen oder eine Einwilligung widerrufen.

X. Haftung

a) Im Rahmen des Vertrags haftet inkom nur für Schäden, die inkom oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von inkom oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und die durch die Verletzung einer Pflicht durch inkom, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalspflicht), entstanden sind.

b) In anderen als zuvor genannten Fällen ist die Haftung von inkom, unabhängig vom Rechtsgrund vollständig ausgeschlossen. Etwaige Rechte nach dem ProdHaftG sowie die Fälle deliktischer Haftung bleiben unberührt.

Die Haftung von inkom ist unabhängig vom Rechtsgrund auf Euro 2.000,- begrenzt. inkom haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schaden, die durch inkom oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder leicht fahrlässig verursacht wurden und zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

c) Ereignisse höherer Gewalt, die inkom die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. inkom unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

d) Qualitative Leistungsstörungen - Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat inkom dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Rüge hat spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, zu erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von inkom zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

In diesem Fall hat inkom Anspruch auf Vergütung, für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

e) Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch in drei Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

XI. Schlussbestimmungen

a) Anderslautende Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern einzelvertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn inkom diese schriftlich bestätigt.

b) Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. Die Gültigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht auch, wenn die Beauftragung, Nutzung oder Anmeldung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Bei Nichtigkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen und des Vertrages gelten dann die gesetzlichen Regelungen.

d) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der inkom consulting GmbH und Co. KG in Neckarsulm.

e) Es gelten die Datenschutzbestimmungen von inkom. Diese sind mit einem gesonderten Button auf unserer Homepage abrufbar.

 

Stand 01.01.2020